für Reiseveranstalter oder Reisemittler von
Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes Das Reisebüro kann als Veranstalter (Abschnitt A) und/oder
Reisemittler (Abschnitt B) auftreten. Abschnitt A: Reiseveranstalter 1. Geltungsbereich und Definitionen 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder
direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem
anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und
vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der
Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der
Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der
Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Sunbike
– Heinz Hechenberger 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als
vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an
einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren
Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden
abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte
(Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten
bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen
Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich
oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere
Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem
Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw). 1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen
des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B.
Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines
solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. 1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters
dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und
sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.). 1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den
Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine
Pauschalreise abgeschlossen wird. 1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag
angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden. 1.7. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare
Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der
Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen
sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen,
schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus,
Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse,
die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
2. Aufgaben des
Reiseveranstalters 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der
Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind
unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG.
Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt
werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der
Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
2.2. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb
unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels
Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein
können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises,
Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und
anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.3. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom
Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der
Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den
Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das
vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter.
Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen
aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich
der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden
vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich
über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen
zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs
1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt
zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=
Vertragserklärung des Reisenden). 2.4. Der Reiseveranstalter berät und informiert den
Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter
mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden
angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen
Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie
unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen
Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine
Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B.
Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten
Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise,
keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder
sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den
Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen
erforderlich ist. Weitere Informationen finden die Kunden auf den
Homepages der jeweiligen Außenämter. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß §
4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen
Pauschalreisevertrag gebunden ist: 2.5.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels
Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das
Standardinformationsblatt für Pauschalreisen auf der Website des
Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen,
sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für
die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei
einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei
Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten
Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich
auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten
(§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende
Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der
Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus
können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu
gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und
Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft
durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw.
von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt
werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in
der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als
gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen
Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für
die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten
selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der
Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler
bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst
verantwortlich. 2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von
Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und
lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom
Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z
1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine
verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch
den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese
an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit
abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht
vom Reiseveranstalter bestätigt wurde. 2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter
(z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.),
sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen
gemäß Punkt 2. dieser AGB.
3. Befugnisse des
Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen 3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht
ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben
oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum
Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht
vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und
Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden. 3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw.
dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte
Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet,
sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter
bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.5.).
4. Aufklärungs- und
Mitwirkungspflicht des Reisenden 4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen
gebucht wurde - alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten
personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und
sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von
Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und
wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über
alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B.
Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.)
und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere
über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den
Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die
Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer
Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein
können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung
eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest),
in Kenntnis zu setzen. 4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer
eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen
Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller
Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet
erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem
Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der
Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder
ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des
4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die
Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser
entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen
Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder
ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist.
Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw.
rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt,
steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den
Entschädigungspauschalen zu. 4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende)
eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im
Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B.
Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 1.2.). 4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den
Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B.
Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf
sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige
Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie
Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem
Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform
aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch
entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder
unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen,
wobei die Gebühr mindestens Euro 50,-beträgt. 4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit
der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund
unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die
notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. 4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm
wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen
unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der
Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in
die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je
nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der
Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw.
einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit
einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel
ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende über einen
Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der
Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die
Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen,
sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen.
Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende
Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder,
wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet
ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag
mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der
Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich
und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige
gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der
Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher
Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine
Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des
Reiseveranstalters. 4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des
getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den
Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall
der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder
Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung
einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig
von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber
hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen. 4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des
Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen
im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7
FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und
Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz-
oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder
Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in
Kenntnis zu setzen. 4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von
Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304
ABGB).
5. Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass
keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden
sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von
Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von
Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden
grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos,
zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung
(Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung,
Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz
etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des
Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet,
abzuschließen.
6.
Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung 6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht
und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den
Reisenden. 6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung
getroffen wird – innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der
Buchungsbestätigung, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der
Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im
Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler
bekanntgegebene Konto) zu überweisen. 6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor
Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages
auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler
bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen. 6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß
6.2. oder 6.3. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung
mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und
Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen. 7. Pauschalreisevertrag 7.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages
oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder
eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger
Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch
auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die
Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch
auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung
gestellt zu bekommen. 7.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm
bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der
Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die
Reiseinformationen per Mail zugesendet. Die Tourenunterlagen werden in
Regel im Starthotel hinterlegt. Mit Aufpreis ist ev. eine Zusendung
möglich. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5.
aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu
kontaktieren (vgl 4.5.).
8. Ersatzperson 8.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den
Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche
Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist
(Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer
Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche
Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes
etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle
Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet,
kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen.
Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 25
Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des
Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des
Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von Euro 50,-
zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. 8.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder
Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des
Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen
dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog
§ 7 Abs 2 PRG).
9. Preisänderungen
vor Reisebeginn 9.1. Der Reiseveranstalter behält sich im
Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des
Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der
Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den
Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die
Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis
setzen. 9.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind
Preisänderungen zulässig: 1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für
Treibstoff oder andere Energiequellen; 2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B.
Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in
Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für
Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen
zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag
der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter
aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des
Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben. 9.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises
(iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die
Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer
Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag
zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale
verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem
Reisenden nicht zurückerstattet werden.
10. Änderungen der
Leistung vor Reisebeginn 10.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn
unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht
im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der
Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde,
informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt
bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen. 10.2. Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im
Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte
Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den
Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht
wesentlich verändern. 10.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine
erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen,
zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die
Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen
und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung
entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts
von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter
Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der
Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer
sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit
der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden. 10.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu
erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen
Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der
Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er
Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt
wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise
entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der
Reisende - innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten
angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom
Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben
angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt
bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren: - die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls
deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den
Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat,
sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der
angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis. Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der
Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine
Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
11.
Reiseroute/Änderungen 12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen,
Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans
etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus,
Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig
geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich
vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben
oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert
werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige
Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer
Stelle nachzuholen.
12. Gewährleistung 12.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine
vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig)
erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit,
sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder)
diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht
verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird
und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene
Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die
Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von
Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit,
dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den
erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines
Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine
Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort,
oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich
geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im
Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen. 12.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht
gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich
ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine
Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem
Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der
Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen
des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder
verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der
Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die
nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen. 12.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der
angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür
erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der
Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B.
Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von
Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von
einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen. 12.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der
Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der
Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn
nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene
andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise
an, die, soferne möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen
qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann,
wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise
zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen
Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten
Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B.
Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der
Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der
Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen,
wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen
vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom
Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind
und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. 12.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im
Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt
der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom
Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden
angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm
die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines
durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer
Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls
gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG
erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er
sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da
sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als
auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall
(von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser
Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können
keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt
der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab,
stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs-
und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung
des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende
darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen
Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung
nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der
Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz
genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des
Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für
den Reisenden. 12.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der
Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.),
sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls
entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.
13. Rücktritt des
Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale 13.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne
Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten: 13.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts
und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich
bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3.
beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück,
hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise
getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl
§ 10 Abs 2 PRG). 13.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei
aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. 13.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den
Fällen des Punktes 13.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
– vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
14. Rücktritt des
Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale 14.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen
Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei
aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären.
Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der
Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird
empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) zu erklären. 14.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem
prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der
Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten
ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der
Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale
kann diese vom Gericht gemäßigt werden. 14.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person
folgende Entschädigungspauschalen: - Schiffsreisen
Die Stornosätze sind abhängig von der jeweilige Reise und werden Ihnen
mit dem Reiseangebot zugesendet. - Individuelle Pauschalreisen
Bis zum 28. Tag vor
Anreise 20%, jedoch mindestens Euro 50,- pro Person.
Ab dem 27. Tag bis zum 14. Tag vor Anreise 30%.
Ab dem 13. Tag bis zum 8. Tag vor Anreise 50%.
Ab dem 7. bis zum 4. Tag vor Anreise 70%. Ab dem 3. Tag oder bei Nichtantritt der Reise 90%. 15. No-show 15.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise
fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die
verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% 16. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise 16.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der
Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der
zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens
vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG). 16.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der
Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die
Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl
angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem
Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse
innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch: a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr
als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und
sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als
zwei Tage dauern, zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG). 16.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom
Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis,
er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
17. Rücktritt des
Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise 17.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung
ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der
Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches
Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes,
Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser
Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten,
störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben
des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet
einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört
und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die
Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den
Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem
Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
18. Allgemeines
Lebensrisiko des Reisenden 18.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine
Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie
beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B.
aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines
feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter
Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit
der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei
Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr,
fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht
zuzurechnen. 18.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder
erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht
berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von
nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu
machen.
19. Haftung 19.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare
Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser
dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 19.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit
gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie 19.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen
allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt,
darstellen (vgl 19.) 19.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind; 19.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der
Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht
beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch
vermeidbar war; oder 19.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
zurückzuführen sind. 19.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.
Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen,
die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 19.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften,
Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und
Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei
Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für
allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden
oder Personen- und Sachschäden Dritter. 19.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung
einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom
Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem
Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht
worden ist. 19.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen
Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.). 19.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll
2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den
Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein
Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung
Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen
auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).
20. Geltendmachung
von Ansprüchen 20.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von
behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich
über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugenaussagen zu sichern. 20.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren
geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 20.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden,
Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig
und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des
Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
21. Zustellung -
elektronischer Schriftverkehr 21.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die
dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse).
Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem
Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
22.
Auskunftserteilung an Dritte 22.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in
dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine
Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei
Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den
Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekanntzugeben. Abschnitt B: Reisevermittler Jene Reisen, die nicht als "SunBike-Tour“
gekennzeichnet sind, werden als Reisevermittler angeboten. Sonstiges 1. Reisegeldabsicherung 1.1. Vermittler
Alle Reise- und Unterkunftsreservierungen und die Ausstellung von
Reisegutscheinen werden von SunBike Heinz Hechenberger als Vermittler von
Reisen vorgenommen, wenn diese mit "Partnertour" gekennzeichnet
sind. Die Kundengeld-Sicherung gemäß EU-Verordnung wird durch die
Veranstalter der jeweiligen Programme durchgeführt. 1.2. Veranstalter
Jene Reisen, die von SunBike – Heinz Hechenberger veranstaltet werden,
sind gekennzeichnet. Für diese Reisen haben wir folgende
Kundengeld-Sicherung: • Abwickler für die Kundengeld-Sicherung ist die Europäische
Reiseversicherung, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien. Notfall Nummer:
01/3172500. • Garant ist die Raiffeisenbank Wallersee eGen., Landstraße 4, 5203
Köstendorf.
Gültigkeit der Bankgarantie: bis 31.01.2025 • Veranstalter Nummer / GISA Zahl: 18216158 Bitte beachten Sie, dass Sie sämtliche Ansprüche bei
sonstigem Verlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt des Ereignisses beim
Abwickler anzumelden ist. 2. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
- Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
- Der Kunde kann die SunBike – Heinz Hechenberger an ihrem Sitz
verklagen.
- Für Klagen des Reisebüros/veranstalters gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Österreich haben. In diesem Falle ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgeblich. 3. Zahlungsbedingungen 3.1. Bei Kreditkartenzahlungen wird eine Systemgebühr von 2%
des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. 3.2. Banküberweisung: Für die Einzahlung steht Ihnen unser
Konto in Österreich gebührenfrei zur Verfügung. Eventuelle Kosten des
Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers! Bankverbindung SunBike: • IBAN: AT09 3502
1000 0125 3285 • BIC: RVSAAT2S021 Bankname: Raiffeisenbank Wallersee 3.3. Anzahlung: Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine
Anzahlung von 20% zu leisten. Diese ist frühestens 11 Monate vor dem
vereinbarten Ende der Reise fällig.
3.4. Restzahlung Veranstalter: Die Restzahlung ist
frühestens 20 Tage vor Reiseantritt fällig. 3.5. Reiseunterlagen: Mit Eingang Ihrer Restzahlung erhalten
Sie die Reiseunterlagen (Rechnung, Hotelliste, Hotelgutscheine und
Anreiseinformationen). Je nach Reise werden die Tourenunterlagen per Mail versandt, vor Ort
im Hotel hinterlegt oder bei der Kundenbegrüßung ausgegeben (Routenbuch,
Prospekte aus der Region, Kofferanhänger). Falls Sie eine Zusendung Ihrer Toureninformation wünschen,
dann werden Ihnen die Postgebühren + Verpackung in Rechnung gestellt -
ca. Euro 15,-.
4.
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Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
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